Homosexualität als „heilbar“ bezeichnet
Wochenzeitung erhebt Vorwürfe ohne ausreichende Fakten
Unter der Überschrift „Heilung in Gottes Namen“ setzt sich eine Wochenzeitung mit einem Verein auseinander, der versuche, „Schwule von ihrer Homosexualität zu ´befreien´“. Es wird geschildert, dass die Vereinigung unter der Leitung eines 44-jährigen angeblichen Theologen stehe. Dessen Überzeugung sei es, dass Homosexualität Ausdruck eines Traumas sei und suchtartige Züge annehmen könne. Zum Glück sei sie nicht genetisch bedingt und damit „heilbar“. Der Vereinschef ziehe seine Leitsätze aus der Bibel und aus einem Buch, für dessen Autor Schwule schlicht verhaltensgestört seien. Ihm werde nachgesagt, dass er der amerikanischen Ex-Gay-Bewegung angehöre, die Schwule und Lesben mit Gebetssitzungen und stationären Therapien „umpole“. Der Beschwerdeführer vertritt den Verein. Er ruft den Deutschen Presserat an, weil der Artikel nach seiner Auffassung mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen enthalte, die geeignet seien, den Ruf des Vereins und seines Vorsitzenden herabzuwürdigen. Es liege damit eine unwahre Berichterstattung vor, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl des Vereins als auch der Person des Vorsitzenden verletze. Im Wesentlichen – so der Beschwerdeführer – sei die gesamte Grundaussage des Artikels falsch. Der Verein versuche nicht, Schwule von ihrer Homosexualität zu „befreien“. Sein Anliegen sei es vielmehr, Ratsuchende beim Erreichen ihrer eigenen Ziele zu unterstützen. Darüber hinaus stelle die Zeitung eine Vielzahl von Details falsch dar. So habe der Verein nicht behauptet, dass Homosexualität eine Krankheit sei und suchtartige Züge annehmen könne. Falsch sei es auch, dass der Vorsitzende seine Leitsätze aus der Bibel und dem oben erwähnten Buch beziehe. Eine „Umpolung“ im Sinn einer Gehirnwäsche werde ebenfalls nicht betrieben. Der Beschwerdeführer nennt noch weitere Passagen des Textes, die nach seiner Darstellung falsch seien. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung weist darauf hin, dass für die Richtigkeit der Wortzitate die Autorin als Zeugin zur Verfügung stehe. Die Formulierung „…von ihrer Homosexualität zu befreien“ sei eine Zusammenfassung des Vereinsprogramms. Ein Band von dem Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden existiere nicht, da dieser die Aufzeichnung untersagt habe. Da der Beschwerdeführer darauf bestehe, „Traumatherapeut“ zu sein, sei die Interpretation zulässig, dass er Homosexualität zumindest als möglichen Ausdruck eines Traumas betrachte. Der Bezug zur „Überwindung“ von Suchtverhalten werde in der Selbstbeschreibung des Vereins und in eigenen Stellungnahmen hergestellt. (2007)