Zwei Russinnen tot im Liegestuhl
Opfer-Foto war nicht von öffentlichem Interesse gedeckt
In Thailand wurden zwei Russinnen ermordet. Der Beitrag eines Magazins über den Fall trägt die Überschrift „Zweiter Auftritt eines Killers“ und enthält ein Foto der beiden in Strandliegestühlen aufgefundenen Leichen. Die Kleidung ist verrutscht; auf einer weißen Bluse ist ein Blutfleck zu sehen. Im Text heißt es, die beiden Frauen seien offenbar Opfer eines Eifersuchtsdramas geworden. Die thailändische Frau eines russischen Reisebürobesitzers soll den Mord in Auftrag gegeben haben, weil ihr Mann zu heftig mit den beiden späteren Opfern geflirtet habe. Ein Leser des Magazins moniert einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, da die Leichen nicht unkenntlich gemacht worden seien und das Blatt die Namen der Toten nenne. Auch sieht der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, einen Verstoß gegen Ziffer 11 (unangemessen sensationelle Darstellung). Die Opfer seien in dem Beitrag entwürdigend dargestellt. Dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Magazins sieht keinerlei Verstöße gegen den Pressekodex. Das Foto dokumentiere ein Verbrechen in Thailand, das weltweit für Schlagzeilen gesorgt habe. Vor allem in Russland sei in vielen Blättern tagelang mit Fotos und Namen der Opfer berichtet worden. Das Magazin spricht von der Dokumentation eines zugegebenermaßen erschreckenden zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Zeitschrift habe das strittige Foto aus Respekt vor den Opfern und den Gefühlen der Leser bewusst klein veröffentlicht. Die beiden Frauen würden nicht herabgewürdigt. Vielmehr begegne ihnen der Betrachter mit Mitgefühl und Entsetzen angesichts des kaltblütigen Vorgehens der Täter. Auch sei die Abbildung der beiden toten Frauen nicht unangemessen sensationell. Sie verletze auch nicht deren Persönlichkeitsrechte. Im Hauptverbreitungsgebiet des Magazins, nämlich Deutschland, seien beide Opfer trotz der Namensnennung nicht identifizierbar. (2007)