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„Diebe treiben sich herum“

Frauen bezeichnen sich bei der Polizei selbst als „Sinti“ und „Zigeuner“

Unter der Überschrift „Diebe treiben sich herum“ berichtet eine überregionale Zeitung von einem versuchten Diebstahl in einem Einfamilienhaus. Eine Frau entdeckte zwei Frauen, die sich in dem Gebäude aufhielten. Beide konnten fliehen. Die Zeitung berichtet über die von der Polizei eingeleiteten Ermittlungen, sowie die dann erfolgte Festnahme. Die beiden Frauen, so die Zeitung, hätten sich bei der polizeilichen Befragung selbst als „Zigeuner“ und „Sinti“ bezeichnet. Beide Begriffe werden im Bericht in Anführungszeichen wiedergegeben. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass diese die Bezeichnung von Verdächtigen aus dem Kreis von Minderheiten in Polizeimeldungen vermeide, es sei denn, die Erwähnung sei für das Verständnis eines Textes notwendig. Dies war hier nicht der Fall. In der Redaktion sei auf den Vorgang und die damit verbundene Beschwerde des Zentralrats hingewiesen worden. Für eine korrigierende Darstellung in der betreffenden Ausgabe sehe die Redaktion jedoch keine Veranlassung. (2006)