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Mit Trick in Wohnungen alter Leute

Zeitung nennt ethnische Zugehörigkeit von drei Angeklagten

„Trickbetrüger bleiben frei“ überschreibt eine Lokalzeitung den Bericht über ein Strafverfahren, in dem drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden. Gegen diesen Richterspruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Angeklagten hatten sich mit einem Trick Zugang zu den Wohnungen von alten Leuten verschafft und Wertgegenstände mitgehen lassen. In dem Artikel heißt es: „Es handelt sich bei den drei Tätern um Roma und Sinti, die durch die Lande ziehen und (…) Menschen ausnehmen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Regionalzeitung, die die Zentralredaktion für das Lokalblatt stellt, entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten. Die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex sei mit den Redakteuren und freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion besprochen worden. Darüber hinaus sei in der Runde der Ressortleiter die besondere Verantwortung betont worden, welche die Redaktion für eine vorurteilsfreie Berichterstattung habe. (2006)