Rechte verunglückter Mutter verletzt
Getötete war durch Summe der Angaben identifizierbar geworden
Eine Regionalzeitung berichtet über einen tödlichen Autounfall unter der Überschrift „Drei Kinder weinen um tote Mutter“. Auf der Titelseite ist ein Foto der Unfallstelle abgedruckt, auf dem das zerstörte Auto und das zugedeckte Opfer zu sehen sind. Am Rand der Decke sind Schuhe, Strümpfe und ein Teil des linken Hosenbeins zu sehen. Die Zeitung nennt im Bericht den abgekürzten Namen des Opfers, dessen Arbeitsstelle und als Wohnort ein Haus in einer bestimmten Straße. Die Zeitung teilt auch mit, dass die Frau Mutter dreier Kinder im Alter von acht, neun und 21 Jahren war. Eine Freundin der Verunglückten wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Beschwerde, die Zeitung habe die zugedeckte Leiche mit teilweise erkennbaren Details gezeigt. Sie gibt zu bedenken, dass die Zeitung den ganzen Tag über an allen Zeitungsverkaufsständen zu sehen gewesen sei und die Familie, die Freunde und Bekannten darunter gelitten hätten. Die Beschwerdeführerin bemängelt außerdem, dass im Text so viele Details genannt worden seien, dass die Frau identifizierbar gewesen sei. Der Chefredakteur der Zeitung meint, auf dem kritisierten Foto sei die Leiche nicht zu sehen. Es bedürfe einigen kriminalistischen Spürsinns, um Füße, Schuhe und Hose der Toten gut sehen zu können. Außer der Beschwerdeführerin habe sich niemand über die Berichterstattung beklagt; nicht einmal Hinterbliebene der Frau hätten sich an die Zeitung gewandt. Die Verkehrssicherheit sei im Verbreitungsgebiet der Zeitung ein vorrangiges Thema. Die aufwändige Berichterstattung habe ihren Grund in der Tatsache, dass am gleichen Tag innerhalb von eineinhalb Stunden drei Menschen tödlich verunglückt seien. Alle dabei verwerteten Angaben seien den offiziellen Pressemitteilungen der Polizei entnommen worden. Dies gelte vor allem für den Wohnort und die Familienverhältnisse der Opfer. (2006)