Entscheidungen finden

Junger Mann verließ Neonazi-Gruppe

Namensnennung nicht in jedem Fall von öffentlichem Interesse gedeckt

Das Jugendparlament einer Stadt ist Gegenstand der Berichterstattung einer Regionalzeitung. Ein Mitglied des Gremiums wird namentlich genannt. Es soll sich einer Neonazi-Gruppe angeschlossen und dessen Internetauftritt ausgearbeitet haben. Die Zeitung berichtet nun über den Sinneswandel des damals 16-Jährigen. Er habe sein Fehlverhalten eingesehen. In einem von mehreren Artikeln wird auch der Vater mit vollem Namen genannt. Dieser wendet sich dagegen, dass der Name seines Sohnes von der Zeitung veröffentlicht wurde. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Er berichtet von einer Abmachung mit dem Verfasser der Artikel, wonach der Name in der Berichterstattung nicht mehr auftauchen werde. Der Chefredakteur der Zeitung habe sich jedoch nicht an diese Abmachung gehalten. Für die Nennung des Namens – so der Beschwerdeführer weiter – habe es kein öffentliches Interesse gegeben. Die Zeitung hätte zurückhaltender berichten müssen, um die Zukunft des Minderjährigen nicht zu gefährden. Schließlich moniert der Vater auch die Nennung seines Namens und weist im Übrigen auf sachliche Fehler in der Berichterstattung hin. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Name des Jugendlichen nur in einigen wenigen Beiträgen genannt worden sei. Dies sei in erster Linie dann geschehen, wenn es um die Aktivitäten des Jungen als Mandatsträger der Neonazi-Gruppe gegangen sei. Auch im Hinblick auf das jugendliche Alter des Betroffenen hält die Zeitung die Namensnennung für vertretbar. (2006)