Privatfehde gegen einen Gefeuerten
Kein öffentliches Interesse für Veröffentlichung privater Details
In einem Stadtmagazin erscheint eine Glosse unter dem Titel „Erna. K. denkt … Nichts als Intrigen“. Es geht um einen „Herrn Z.“ und seine frühere Chefin. „Herr Z.“ – so der Autor – bekommt für das Verfahren gegen seinen früheren Verleger Prozesskostenhilfe. Außerdem habe er Redaktionsverbot. Darüber ist eine frühere Kollegin sehr froh, denn „Herr Z.“ soll stets allen Damen des Außendienstes nachgestiegen sein. Seit seinem Rauswurf habe er sich mit seiner ebenfalls fristlos gefeuerten früheren Chefin zusammengetan. Beide würden nunmehr über Kollegen herziehen. Die gefeuerte Ex-Chefin habe vor allem eine Kollegin im Visier, die aus ihrer Sicht jünger und schlanker sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Autor der Glosse seine Biografie als Vorlage benutzt hat. Er erkenne seine Eckdaten wieder. Insider könnten direkte Rückschlüsse auf seine Person ziehen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er glaubt, der Herausgeber des Stadtmagazins missbrauche seine publizistischen Möglichkeiten, um ihn öffentlich bloß zu stellen und vergangene Zeiten aufzuarbeiten. Der Herausgeber gibt dem Presserat lediglich Hintergrundinformationen zur Kenntnis. Seiner Meinung nach versuche der Beschwerdeführer, sich auf allen Ebenen dafür zu rächen, dass ihm einst gekündigt worden sei. Inhaltlich äußert er sich zu dem kritisierten Beitrag nicht. (2006)