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Prügelei zwischen verfeindeten Gruppen

Zeitung: Ohne Hinweis auf Sinti und Roma ist Artikel nicht zu verstehen

Massenschlägerei vor einer Kneipe. Die örtliche Zeitung berichtet, “Männer, die nach Polizeiangaben der Gruppe der Roma und Sinti angehören”, hätten die Gaststätte belagert. Die Polizei habe eine Situation vorgefunden, “bei der sich die Aggressionen der den Roma und Sinti zugerechneten Tatbeteiligten gegen die Beamten richtete”. Ein Vertreter des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, sowie ein Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12 und gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Nach ihrer Einschätzung erweckte der Artikel den Eindruck, dass ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit der Schläger zum Volk der Sinti und Roma und den vermeintlich bei der Schlägerei begangenen Straftaten bestehe. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Personen als Roma und Sinti ausgegeben hätten. Soweit diese Informationen auf Auskünften der Polizei beruhten, lasse dies den Schluss zu, dass die Polizei eine besondere Kartei führe, was wiederum eine Verletzung des Datenschutzes bedeute. Die Chefredaktion der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Leser den Sachverhalt nur im Hinblick auf die Tatsache verstünden, dass sich verfeindete Sinti- und Roma-Gruppen gegenübergestanden hätten. Dieser Sachverhalt sei von keiner Seite bestritten worden. (2005)