Ein Zigarettenhersteller als Ortsmarke
Zeitung überschreitet mit Namensnennung Grenze zur Schleichwerbung
Eine Zigarettenfirma startet eine Aktion, an deren Ende eine junge Frau ausgewählt wird, eine zehntägige USA-Reise zu unternehmen. Das Auswahlverfahren hat, wie eine Regionalzeitung unter der Rubrik „Botengänger“ berichtet, in einer namentlich genannten Diskothek begonnen. Der Friseursalon, den die junge Frau betreibt, wird ebenfalls mit Namen erwähnt. Der Bericht trägt als Ortsmarke den Namen des Zigarettenherstellers. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die genannte Zigarettenfirma. Gleiches gelte für den Friseursalon. Die Nennung der Diskothek sei zumindest fragwürdig. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, dass die Rubrik „Botengänger“ Amüsantes und Nebensächliches und dies oft sehr personenbezogen enthalte. Der Artikel nenne mit gutem Grund Zigarettenfirma, Diskothek und Friseursalon. Die Teilnahme der jungen Frau an der Aktion sei Ortsgespräch in ihrer Wohngemeinde und auch in der Diskothek gewesen. Außerdem sei sie durch ihre Berufstätigkeit einer Vielzahl von Leuten bekannt. Eine Lokalzeitung, die davon nicht Notiz nehme und Ross und Reiter nicht nenne, gelte als schlecht informiert. Außerdem – so der Redaktionsleiter weiter – sei die Sprache des Textes in keiner Weise werblich gehalten. Zusammenfassend stellt er fest, dass die Veröffentlichung auf ein erkennbares Informationsinteresse gestoßen sei. Der Beitrag sei weder von dritter Seite bestellt noch bezahlt worden. (2008)