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E-Book-Reiseführer allein auf dem Markt

Hinweis im redaktionellen Teil ist keine Schleichwerbung

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Muss i denn zum Städele hinein“ einen Beitrag über Städtereisen mit Tipps der Redaktion. Es folgt ein kurzer Artikel mit der Überschrift „Gewusst, wo“. Darin wird auf das E-Book-Reiseführer-Angebot eines Verlags und eine Download-Möglichkeit von Demoversionen hingewiesen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennungsgebot und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er konstatiert Schleichwerbung für den genannten Verlag und werbende Formulierungen. Außerdem würden keine anderen Anbieter genannt. Der Redaktionsleiter der Zeitschrift nimmt Stellung. Die elektronischen Reiseführer aus dem Verlag waren nach dem Kenntnisstand der Redaktion die einzigen auf dem Markt. Die Produkte anderer Anbieter hätten im Vergleich mit der Buchausgabe nur ausgedünnt zur Verfügung gestanden. Die Stellungnahme endet mit dem Hinweis auf das Alleinstellungsmerkmal. (2007)