Verunglückten Jungen im Bild gezeigt
Berichterstattung auch ohne Zustimmung der Familie zulässig
„Nico (12) stirbt bei Motorrad-Rennen“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um einen tödlichen Unfall bei einem Rennen der Jugendklasse. Ein zum Artikel gehörendes Bild zeigt den Verunglückten in voller Schutzbekleidung, sowie ein weiteres Bild des Jungen und seines Motorrads. Der Vorname wird genannt, der Familienname ist abgekürzt. Die Veröffentlichung verstößt nach Ansicht eines Lesers gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Der verunglückte Junge sei identifizierbar, sein Foto ungepixelt wiedergegeben. Ein überwiegend öffentliches Interesse an der Abbildung bestehe nicht. Allein die Tatsache, dass eine Person Opfer eines Unglücks werde, begründe noch kein öffentliches Interesse. Die Abbildung, die den Jungen bei einem früheren Rennen zeigt, hätte zur Information der Öffentlichkeit genügt. Auch dann hätte sich die Öffentlichkeit ein Bild von der Renn- und Unfallsituation machen können, die auf Grund des Alters des Opfers von Interesse sei. So verletze die ungepixelte Aufnahme das Opfer in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies gelte auch dann, wenn die Familie Nicos Bilder der Redaktion zum Abdruck überlassen hätte. Die Rechtsabteilung des Verlages beschränkt sich auf die Mitteilung, dass man sich mit der Beschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzen werde. (2008)