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Presse nicht an juristische Begriffe gebunden

Bezeichnung als „kaltblütige Mörderin“ ist noch akzeptabel

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Polizist von seiner Frau zersägt“ einen Artikel über das Geständnis einer Frau (Heike S.), ihren Mann (Thomas S.), einen Polizisten und Diensthundeausbilder, getötet und zerstückelt zu haben. In der Dachzeile der Überschrift ist von einem „grausamen Mord“ die Rede. Im Text spricht das Blatt von einer „kaltblütigen Mörderin“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht eine Vorverurteilung durch die Verwendung des Begriffes „Mord“. Ob Mord vorliege, könne nur das Gericht entscheiden. Die Formulierung „kaltblütig“ verstärke zu dem die Vorverurteilung. Laut Rechtsabteilung der Zeitung ist Gegenstand der Beschwerde die Berichterstattung über ein Kapitalverbrechen und den Stand der Ermittlungen gegen die inhaftierte Täterin. Grundlage des Beitrages seien die Angaben, die die Frau in ihrem Geständnis gemacht habe. Bei den verwendeten Formulierungen handele es sich um zulässige Wertungen der Tatumstände. Eine Vorverurteilung durch die Verwendung des Begriffes „Mord“ liege nicht vor, da der Anklagevorwurf auf Mord laute und gegen die Täterin Haftbefehl wegen Mordes erlassen worden sei. Darüber hinaus verlange der Pressekodex in Richtlinie 13.1 von Journalisten ausdrücklich keine Bindung an exakte juristische Begriffe. (2009)