Angler hat toten Jungen am Haken
Zeitung überschreitet nicht die Grenze angemessener Berichterstattung
Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Schock für Elb-Angler: Am Haken hing ein Toter“ einen Beitrag über einen Angler, der einen toten Mann aus der Elbe gezogen hat. Beigestellt ist ein großformatiges Foto, auf dem der Angler mit gepixeltem Gesicht zu sehen ist, wie er vor der vor ihm liegenden Leiche steht. Diese ist nicht zu erkennen. Zu sehen ist nur, dass irgendetwas vor ihm liegt. Das Foto ist sehr unscharf und „pixelig“. Beschrieben wird das Bild mit folgenden Worten: „Den schrecklichen Anblick wird Joachim G. sein Leben lang nicht vergessen können: Am Altengammer Elbdeich zog der Mann eine Leiche aus der Elbe. Es war der Körper des seit vier Tagen vermissten Felix (16)“. Der Vater des tot aufgefundenen jungen Mannes wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Er empfindet die Berichterstattung als unangemessen. Sie verletze die Würde des Toten und die Gefühle der Angehörigen in gröbster Weise und stelle eine menschliche Tragödie in zynischer und geschmackloser Weise dar, um mit einem möglichst reißerischen Titel den Verkauf der Zeitung zu steigern. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Ziffern 10 und 11 des Pressekodex nicht vorliegt. Auf dem Foto sei der Leichnam abgedeckt, so dass man ihn nicht erkennen könne. Das Gesicht des Anglers sei ebenfalls gepixelt worden. Die Redaktion habe bewusst darauf verzichtet, ein Foto zu veröffentlichen, das zu Lebzeiten des Felix aufgenommen worden sei. Falls sich der Vater oder Dritte in ihrem sittlichen Empfinden verletzt fühlten, entschuldige sich die Zeitung. Das habe sie auch mit einem Schreiben an den Vater getan. Im Übrigen habe die Zeitung wahrheitsgemäß berichtet, ohne die Grenzen der unangemessenen Darstellung zu überschreiten. Trotzdem werde diese Beschwerde zum Anlass genommen, künftig die Veröffentlichung solcher Fotos zu überdenken. (2007)