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Mordtat in allen Einzelheiten geschildert

Beschwerdeführer sieht Frau im Bericht „zum zweiten Mal zerlegt“

Der Bericht über einen Mordprozess erscheint in einer Regionalzeitung unter der Überschrift „Frau ´zerlegt wie ein Stück Vieh´“. An diesem Verhandlungstag hatten die Rechtsmediziner das Obduktionsergebnis mitgeteilt. Der Artikel gibt die Aussagen sehr detailliert wieder. In allen Einzelheiten wird geschildert, welche Verletzungen der Frau zugefügt worden waren und auf welche Weise dies vermutlich geschehen ist. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, stellt aus seiner Sicht eine „reißerische Detailversessenheit“ fest, durch die die Ziffern 9 und 11 des Pressekodex verletzt worden seien. Nach seiner Auffassung werde die Frau durch die Berichterstattung „ein zweites Mal zerlegt“. Der Beschwerdeführer befürchtet, ein solcher Beitrag könne andere Täter zu Nachahmungstaten animieren oder als Vorlage für Internet-Filme dienen. Die Chefredaktion der Zeitung kann die Vorwürfe nicht nachvollziehen. Zum einen sei nicht erkennbar, wer von einer Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex betroffen sein könnte. Zum anderen sei die Darstellung der Gewalt, mit der der Täter vorgegangen sei, nicht unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Der Berichterstatter habe sich an die Fakten gehalten. Es habe sich aber nicht um einen Taschendiebstahl, sondern um die grauenhafte Folterung und Zerstückelung eines Menschen gehandelt. Die Zeitung habe auch darlegen wollen, wie wenig Eindruck selbst eine solche Tat heutzutage mache. Er spielte damit auf das Verhalten vieler Zuhörer an, die in den Verhandlungspausen Verpflegung aus Rucksäcken geholt und sich ungerührt gestärkt hätten. Der Chefredakteur bittet auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen die Zeitung aus angeblich religiösen Gründen einen regelrechten Kreuzzug führe. Der Mann habe auch Briefe an die Anzeigenkunden der Zeitung geschrieben, in denen er diese fragte, ob sie in dieser Zeitung überhaupt noch inserieren wollten. (2007)