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Wann dürfen Grausamkeiten gezeigt werden?

Eltern wollten, dass ihr von einem Hund gebissenes Kind zu sehen ist

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das war ein Rottweiler“ über ein achtjähriges Mädchen, das von einem Hund unter anderem ins Gesicht gebissen wurde. Beigestellt sind zwei Fotos: Eines zeigt das zerfleischte Gesicht, das andere das Mädchen mit bandagiertem Kopf. Ein Leser kritisiert, vor allem das Foto mit dem entstellten Gesicht des verletzten Mädchens sei für den Betrachter, zumal für Kinder, schockierend und grauenhaft. Es sei schwer zu verstehen, dass die Eltern des Kindes mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen seien. Die Darstellung des zerbissenen Gesichtes sei groß, sensationsheischend und damit völlig unangemessen. Ein Schutz der Kinder unter den Lesern sei nicht gegeben. Die Bildunterschrift sage zudem selbst aus: „Ein furchtbares Bild“. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Zeitung habe das Kind durch die Berichterstattung nicht zum zweiten Mal zum Opfer werden lassen. Es sei ausdrücklich der Wunsch der Eltern gewesen, die Öffentlichkeit wachzurütteln. Es sei ihnen darum gegangen, die Wunden zu zeigen, die der Rottweiler ihrer Tochter zugefügt habe. Sie wollten auf die Gefahren hinweisen, die von Hunden ausgehen können, und hätten die im Krankenhaus gemachten Fotos auch TV-Sendern zugänglich gemacht. Das schreckliche Unglück reihe sich in eine Serie von Hundeattacken in der letzten Zeit ein. Der Vater: „Nur ohne Verbände offenbaren sich die grausamen Entstellungen, der unfassbare Schmerz, als sich die scharfen Rottweiler-Zähne in Gesicht, Arme und Brust des Kindes bohrten“. Der Vorwurf der sensationellen Darstellung, erhoben vom Beschwerdeführer, gehe – so das Resümee des Verlags – ins Leere. (2008)