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Mutmaßlicher Täter auf Fotos erkennbar

Er soll Mädchen missbraucht und wochenlang versteckt gehalten haben

„Kinderschänder lockt 13-Jährige in Sex-Falle“ und „Der Kinderschänder und die 13-Jährige“ titelt eine Boulevardzeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. In beiden Artikeln wird dieser als „Kinderschänder“ bezeichnet. Auf abgedruckten Fotos ist der Mann erkennbar. Es wird berichtet, er habe das Mädchen im Internet kennen gelernt, zu sich nach Hause gelockt und dort vier Wochen lang versteckt. Sowohl nach Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Mädchens habe es zwischen ihnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Der Anwalt sieht den Pressekodex in vier Punkten verletzt. Durch die Bezeichnung „Kinderschänder“ ohne jegliche Einschränkung sei eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex gegeben. Die Schuld sei gerichtlich nicht erwiesen. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft bereits nach einer Woche die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Durch die Veröffentlichung der Fotos seien die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mädchen zu sehen ist, sei – so der Anwalt – auf unlautere Weise aus den Privaträumen des Beschwerdeführers beschafft worden – ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (unlautere Recherchemethoden). Schließlich kritisiert der Anwalt unwahre Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Unwahr sei sowohl die Bildunterschrift „In diesem Gartenhäuschen auf dem Hotelgrundstück fanden die Ermittler Kinderpornos“ als auch die Behauptung „Der Mann fiel der Polizei schon früher auf: Als 17-Jähriger soll er erstmals zwei Mädchen in einen Schuppen gelockt und gefesselt haben“. Der Anwalt: Diese Behauptungen sind frei erfunden. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Der Beschuldigte sei schon vor Jahren wegen eines ähnlichen Delikts zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Der erneute Fall werde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dem Mädchen wie beschrieben dargestellt. Damit sei der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt. Die Wertung als „Kinderschänder“ sei somit erfüllt. Die Rechtsabteilung reklamiert ein rechtfertigendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Fotos. Wenn jemand eine 13-jährige Schülerin vier Wochen lang vor deren Eltern versteckt halte, sei das so außergewöhnlich, dass die Fotoveröffentlichung auch gegen den Willen des Abgebildeten gerechtfertigt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das strittige Foto zur Verfügung gestellt. Sie habe damit zeigen wollen, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Mädchen gehandelt habe. Somit entfalle der Vorwurf, gegen Ziffer 4 des Pressekodex verstoßen zu haben. Schließlich beruhten die angeblich „frei erfundenen Behauptungen“ auf Informationen der Ermittlungsbehörden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe den Sachverhalt hinsichtlich der beiden Mädchen, die der Mann als 17-Jähriger in einen Schuppen gelockt haben soll, bestätigt. Diese Behauptungen seien – so die Rechtsabteilung – nicht als Tatsachen, sondern in der Soll-Form wiedergegeben worden. (2008)