Zu viele Details in einem Artikel
Chefredaktion bedauert identifizierende Berichterstattung
„Kinder verzweifelt gesucht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über einen Großeinsatz der Polizei in einer Großstadt. Zwei Kinder werden vermisst. Im Bericht wird der Stadtteil genannt, in dem vor allem gesucht wurde. Die beiden Kinder, so die Zeitung weiter, wohnten bei Pflegeeltern in einer genannten Straße. Weiter heißt, es in der Familie lebten noch ein weiteres Pflegekind und zwei weitere leibliche Kinder. Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer eines pädagogisch-psychologischen Therapiezentrums, ruft den Deutschen Presserat an, weil er der Ansicht ist, dass der Hinweis auf den Lebensmittelpunkt der vermissten Kinder nicht hätte gegeben werden dürfen. Er bezieht sich dabei auf die Richtlinie 8.2 (Schutz des Aufenthaltsortes) in Verbindung mit Richtlinie 4.2 (Recherche bei schutzbedürftigen Personen). Die Schutzbedürftigkeit resultiere aus der Vorgeschichte der Kinder, die durch massive Gewalt traumatische Erlebnisse mitgemacht hätten. Der Beschwerdeführer vertritt das Therapiezentrum, in dessen Außenstelle die Kinder untergebracht waren. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert die Veröffentlichung. Es habe keine zwingenden Gründe für eine so ins Einzelne gehende Berichterstattung gegeben. Die Angaben zur Unterbringung der vermissten Kinder, aber auch die Informationen über den Wohnort, seien unangemessen und hätten im Interesse der Kinder unterbleiben müssen. Dies habe er dem verantwortlichen Ressortleiter und der Autorin mitgeteilt. (2007)