Buchbesprechung
Reisebuchautor kritisiert den Frankreichführer eines Kollegen
Eine Tageszeitung rezensiert einen neuen Reiseführer über die Route Napoléon. In der ermüdenden Aufzählung von Museen, Denkmälern und Begebenheiten, die bisweilen wie aus einem faden Prospekt abgeschrieben wirkten, werde die Aufmerksamkeit des Lesers wenigstens durch die in schöner Regelmäßigkeit auftauchenden Fehler gefordert, schreibt der Kritiker. So fänden die Filmfestspiele in Cannes nicht im September, sondern im Mai statt. Und der Pont de Langlois stehe nicht mehr da, wo van Gogh die Brücke 1888 gemalt habe. Sie sei vor langer Zeit bei Arbeiten am Canal d’Arles versetzt worden. Von den Fotos im Buch sei auch keine Abwechslung zu erwarten, heißt es weiter. Das Buch wende sich an alle Verehrer Napoleons, die, durch keinen Allgemeinplatz in Wort und Bild zu schrecken, es sich der Vollständigkeit halber ins Regal stellen. Reisen könne man mit dem Buch nicht. Dazu seien die Routen zu ungenau beschrieben, die Motive für den Verlauf wenig einleuchtend. Die Wege des großen Korsen hätten kreuz und quer durch die Weite Frankreichs geführt, in der das Buch sich gänzlich verliere. Die Lektoratsleiterin des Verlages, in dem der Reiseführer erschienen ist, wendet sich an den Deutschen Presserat. Bei der Rezension handele es sich um einen völlig ungerechtfertigten Totalverriss. Die tendenziöse Besprechung habe dem Buch enormen Schaden zugefügt. Autor der Besprechung sei ein bekannter Reiseführerautor. Es entstehe der Eindruck, als habe dieser der Gelegenheit der Vorteilsnahme und Beschädigung von Verlags- und Autorenkonkurrenz nicht widerstehen können. Der Autor selbst gesteht ein, dass ihm in dem Buch zwei Fehler unterlaufen seien. Die Filmfestspiele in Cannes fänden tatsächlich nicht im September, sondern im Mai statt. Und über den originalen Standort der Brücke von Langlois habe er keine gegenteilige Information erhalten. Dass man aber in seinem Buch geradezu über Fehler stolpere, entspreche schlichtweg nicht der Wahrheit. Die Geschäftsführung der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Rezensent seit 15 Jahren regelmäßig für das Reiseblatt der Zeitung schreibe. Darüber hinaus sei er auch freier Autor von Büchern und Reiseführern. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liege in der Berichterstattung über Frankreich. Als Buchrezensent habe er 39 Bände besprochen, davon 15 über Frankreich. Manche seien ausgewogen, manche positiv, manche negativ bewertet worden. Dabei habe er sich stets dem Inhalt des besprochenen Buches gewidmet und ohne irgendwelche persönlichen Interessen gehandelt. Die Geschäftsführung weist darauf hin, dass es in freier publizistischer Entscheidungsmacht stehe, einen fachlich geeigneten Autor auch dann für eine geplante Rezension einzusetzen, wenn dieser ansonsten auch für solche Bücher schreibe, deren Verleger mit dem Verlag des aktuell zu rezensierenden Buches in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Weiterhin sei ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex auszuschließen, da der Betroffene als bloßer Autor auch anderer Reiseführer keinerlei persönliche wirtschaftliche Interessen daran habe, unbegründet einen Reiseführer wie im konkreten Fall „Route Napoléon“ schlecht zu schreiben. Der Vorwurf der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Vorteilsnahme werde entschieden zurückgewiesen. Völlig ungerechtfertigt sei auch der Vorwurf der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch die Einschätzung der in schöner Regelmäßigkeit auftauchenden Fehler. Die Geschäftsführung fügt ihrer Stellungnahme eine Auflistung von Unkorrektheiten bei, die aus der Sicht des Rezensenten in dem Buch enthalten sind. Es sei also keineswegs so, dass der Autor der Buchbesprechung nur zwei marginale Fehler entdeckt und diese dann in seiner Rezension unverhältnismäßig hervorgehoben habe. Insgesamt gebe es eine ganze Reihe von Fehlern bzw. zumindest redaktionellen Ungenauigkeiten, welche die Kritik rechtfertigten. (2004)