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Jeder Einsender wird angeschrieben

Beschwerdeführer besteht auf ungekürzter Veröffentlichung

Eine Regionalzeitung druckt einen Leserbrief unter der Überschrift „Der Bürger zahlt die Zeche“ mit voller Adresse des Einsenders ab. Der Beschwerdeführer ist mit diesem nicht identisch. Er beschwert sich jedoch über die Veröffentlichungspraxis. Er meint, die Zeitung „zensiere“ Leserbriefe bzw. nehme Spitzen gerne heraus und drucke die volle Adresse des Autors ab. Diese Handlungsweise stehe im Widerspruch zum Pressekodex. Der Beschwerdeführer legt dem Presserat eine umfangreiche Korrespondenz mit der Zeitung vor. Danach ist diese nicht bereit, auf die Nennung von Leserdaten zu verzichten. Die Chefredaktion widerspricht der Ansicht des Beschwerdeführers, der Pressekodex sehe vor, dass Leserbriefe nur ungekürzt und mit den Überschriftenvorschlägen der Einsender abgedruckt werden dürften. Die Richtlinie 2.6 des Pressekodex sehe keinen ungekürzten Abdruck vor. Ebenso wenig gebe es einen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung von Leserbriefen. Die Redaktion folge konsequent Absatz 4 der Richtlinie 2.6 und behalte sich in jedem Fall die Kürzung von Leserbriefen vor. Ein entsprechender Hinweis stehe auf jeder Leserbriefseite. Die Zeitung geht sogar noch über die Richtlinie des Presserates hinaus und schreibe jeden Leserbrief-Einsender an. Dabei werde noch einmal auf sinn-wahrende Kürzungen hingewiesen. Was die Nennung der Adressen angeht, bezieht sich die Chefredaktion auf eine Soll-Bestimmung im Pressekodex. Die Zeitung veröffentliche seit 66 Jahren Leserbriefe mit Adresse. Dies sei jedem Einsender bekannt. Sollte einer von ihnen mit der Nennung seiner Adresse nicht einverstanden sein, werde der Brief nicht veröffentlicht. (2009)