Redaktion ist gegen Vorwurf abgesichert
Der Veröffentlichung von Geburtstagsdaten muss widersprochen werden
Eine Regionalzeitung gratuliert regelmäßig unter einer eigenen Rubrik Bürgerinnen und Bürgern zum Geburtstag. Sie nennt die Jubilare mit Namen, Alter und Wohnort. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte, weil die Zeitung zu viele Details bekannt gebe. Es bestehe die Gefahr, dass Kriminelle das oft hohe Alter der Jubilare zu Straftaten ausnutzten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion die Geburtstagsdaten von Stadtverwaltungen, den Ämtern der Landkreise sowie Pflegeheimen bekomme. Die Veröffentlichung von Geburtstagsglückwünschen sei ein Service der Zeitung. Da keine konkreten Adressen abgedruckt würden, sei die Veröffentlichung datenschutzrechtlich unbedenklich. Seit etlichen Jahren teile die Kommunalverwaltung einmal pro Jahr in den Amtsblättern mit, dass den Jubilaren vom 60. Lebensjahr sowohl in der Tageszeitung als auch in den Amtsblättern öffentlich gratuliert werden soll. Wer dies nicht wünsche, werde zu einer Mitteilung gegenüber der Verwaltung aufgefordert, die dann ihrerseits auf die Weitergabe an die Redaktionen verzichte. (2009)