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Polizei-Schülerin präsentiert sich erotisch

Berichterstattung war von öffentlichem Informationsinteresse gedeckt

„Polizei-Schülerin nackt im Internet“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über eine Polizei-Anwärterin, die in der Vergangenheit erotische Fotoaufnahmen von sich hat anfertigen und im Internet verbreiten lassen. Die Zeitung berichtet weiter, dass die junge Frau in einem Imagefilm für die Polizei mitgewirkt habe. Dieser sei auf der Internetseite „nachwuchsfahndung.de“ veröffentlicht worden. Die Polizei-Schülerin habe bereits als Kind in der Fernsehwerbung sowie in Krimiserien mitgespielt. Die Zeitung teilt weiter mit, ihr Twitter-Profil, auf dem entsprechende Aufnahmen zu sehen gewesen seien, habe 126.000 Follower. Auf einer Bezahl-Internetseite präsentiere die angehende Polizistin auch Inhalte, die nicht jugendfrei seien. Der Print-Beitrag enthält ein großformatiges Foto der Polizei-Schülerin, auf dem sie in Unterwäsche abgebildet ist. Ein anderes Foto zeigt sie in Polizei-Uniform. Es stammt aus dem Werbefilm. Der Online-Beitrag enthält noch weitere Nacktaufnahmen von ihr. Sie und ihre Ehefrau werden jeweils mit vollem Namen genannt. In den Beiträgen wird die Frage aufgeworfen, ob eine Frau, die sich öffentlich so präsentiere, Polizistin sein könne. Die Polizeischülerin, über die die Zeitung berichtet, ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie lässt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sie sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Zeitung nenne ihren vollen Namen und zeige sie unverpixelt. Sie sieht für sich die Gefahr beruflicher Nachteile. Die Zeitung legt Belege dafür vor, dass die Polizei-Schülerin im Vorfeld der Veröffentlich über alle Details informiert war.