Der Angeklagte in der Blümchen-Bluse
Beschwerde richtet sich vor allem gegen den Begriff „Terror-Transe“
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung überschreibt einen Bericht so: „Stöckelte Terror-Transe einer Frau das Auge kaputt?“ Es geht um einen Gerichtsprozess. Angeklagt ist Jastys A. wegen gefährlicher Köperverletzung. Er soll in einer Disco einer jungen Frau mit hochhackigen Schuhen eine schwere Augenverletzung zugefügt haben. Über den Angeklagten schreibt die Zeitung: „Jastys A., der ein 1.90 Meter großer Mann ist, möchte eine Frau sein. Deshalb sitzt er in Blümchenbluse vor dem Richter: hochgesteckte Haare, tätowierte Brauen, grell lackierte Fingernägel.“ Eine Leserin sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Vor allem aber kritisiert sie den in der Überschrift verwendeten Begriff „Terror-Transe“. Diese Bezeichnung stelle einen scheinbar ursächlichen Zusammenhang zwischen der Transgeschlechtlichkeit der Angeklagten und der ihr vorgeworfenen Tat her. Die Beschwerdeführerin spricht von dem Angeklagten nur in der weiblichen Form und beklagt, dass dieser in der Berichterstattung immer nur als Mann bezeichnet werde. Dieser vermeintliche Zusammenhang ziehe sich durch den gesamten Text. Dem Angeklagten (oder der Angeklagten) werde so eine Art von Betrügerei vorgeworfen, dass er oder sie vorgebe, etwas zu sein (nämlich eine Frau), was sie oder er vermeintlich nicht sei, was jedoch ihrem Wunschgeschlecht entspreche. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht dem Vorwurf, presseethische Grundsätze verletzt zu haben. Die Berichterstattung verfolge lediglich das Ziel – und hier bringt die Zeitung die Chronistenpflicht ins Spiel -, über eine Straftat von erheblichem Gewicht und deren strafrechtliche Aufarbeitung zu berichten. Jastys A. sei mittlerweile zu einer zweijährigen Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Schon aufgrund der schweren Verletzungen, die die angegriffene Frau erlitten habe, sei der Vorfall von überragendem öffentlichem Interesse. Der in der Überschrift gewählte Begriff „Terror“ beschreibe die systematische Verbreitung von Angst und Schrecken durch Gewaltaktionen. Die Staatsanwaltschaft sei – so die Anklageschrift – davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte in einer Gruppe von Mädchen durch die Gegend ziehe und grundlos junge Frauen misshandele. Die Bezeichnung „Terror-Transe“ sei lediglich als Ausdruck der in der Presse üblichen und zulässigen Veranschaulichung des Tatsachenkerns aufzufassen.