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Autor und Arzt im Streit um ein Buch

Rechtliche Schritte von der Redaktion nicht ganz korrekt dargestellt

Ein Polizeiarzt und ein Buchautor stehen in einer rechtlichen Auseinandersetzung, über die die örtliche Zeitung berichtet. Der Autor ist ein ehemaliger Polizist, der gegen die Polizei und die „Hells Angels“ zu Felde zieht. An mehreren Stellen schreibt er über einen Polizeiarzt. Dieser wehrt sich, indem er beim Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen das Buch beantragt. Der Polizeiarzt tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Redaktion vor, unwahre Behauptungen und ehrverletzende Äußerungen aus dem Buch zu verbreiten. Das Buch erwähne reale Personen unter verändertem Namen. Aufgrund ihrer Tätigkeit und Beschreibung seien sie jedoch eindeutig zu identifizieren, so auch er in seiner Rolle als Polizeiarzt. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Behauptung der Zeitung als falsch, ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Zum Zeitpunkt des Erscheinens sei kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht abgegeben worden. Das sei erst eine Woche später der Fall gewesen. Die Redaktion lässt ihren Chefreporter antworten, der für sie recherchiert hat. Nach seinen Recherchen habe der Präsident der örtlichen „Hells Angels“ gegen das Buch vorgehen wollen. Darüber habe die Redaktion berichtet. Am gleichen Tag habe er – der Chefreporter – erfahren, dass auch der Polizeiarzt gegen das Buch vorgehen wolle. Dieser habe ihm auf Nachfrage ausrichten lassen, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Danach sei der kritisierte Artikel erschienen. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Landgericht sei entgegen der Berichterstattung nicht mit dem Fall befasst gewesen, sei berechtigt. Er – der Autor des kritisierten Artikels – habe diesen Fehler in einem Brief an den Anwalt des Beschwerdeführers eingeräumt. Er habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass es erlaubt sein müsse, über ein beanstandetes Buch zu berichten und daraus zu zitieren. Nur so habe sich der Leser ein Bild von dem Rechtsstreit machen können.