Besonderer Schutz für Minderjährige
Ihre Persönlichkeitsrechte überwiegen das öffentliche Interesse
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Erstochen! Danny (15) findet tote Mutter in der Wohnung“. Es geht um ein noch ungelöstes Tötungsdelikt in einer Großstadt. Die Vornamen der Toten und ihres Sohnes, das jeweilige Alter und die familiären Umstände werden geschildert. Die Zeitung teilt auch mit, dass die Frau eine behinderte Tochter hinterlässt. Die Redaktion druckt Bilder des von der Familie bewohnten Hauses, eines von Mutter und Sohn und des Wohnzimmers ab. Auf letzterem Bild ist Blut erkennbar. Ein Nutzer des Internet-Portals sieht Persönlichkeitsrechte verletzt, weil Namen und Details von Minderjährigen genannt würden. Außerdem kritisiert er das Bild mit den Blutspuren im Wohnzimmer. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Sie habe alle Namen abgekürzt und – abgesehen vom Alter – keine weiteren Informationen veröffentlicht, die zu einer Identifizierung der Kinder hätten beitragen können. Auch andere Informationen, die in dem Artikel enthalten seien, führten nicht zu Verstößen gegen presseethische Grundsätze.