Polizeibeamter erschießt sich mit Dienstwaffe
Spekulationen über die Gründe belasten die Hinterbliebenen
Kollegen finden einen 45-jährigen Polizeioberrat, der sich mit seiner Dienstwaffe erschossen hat. Die örtliche Zeitung berichtet in zwei Beiträgen. Danach schließt die Polizei ein Fremdverschulden aus. Ausschlaggebend seien private Probleme des Beamten gewesen. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Ehefrau des Verstorbenen. Sie kritisiert inhaltliche Fehler in der Berichterstattung. Die Zeitung unterstelle zudem leichtfertig ein Motiv („private Probleme“) für die Tat. Das sei nicht hinnehmbar. Für sie und die drei Kinder sei die Unterstellung eine verletzende Zumutung. Die Frau sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.5 (Selbsttötung) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung äußert großes Verständnis für die Betroffenheit der Hinterbliebenen und ihrer Kinder. Dennoch ist die Beschwerde nach seiner Auffassung unbegründet. Die Zeitung gehe grundsätzlich äußerst zurückhaltend bis restriktiv mit Veröffentlichungen über Selbsttötungen um. Begründungen für Ausnahmen von dieser Regel könnten nur im Ort, in den Auswirkungen der Selbsttötung oder in der Person liegen. Im vorliegenden Fall seien es der Ort, nämlich eine Großbehörde, und der Gebrauch der Dienstwaffe gewesen, die zur Berichterstattung geführt hätten. Von der Polizeipressestelle sei neben der Bestätigung der Selbsttötung auch die Aussage gekommen, dass ersten Ermittlungen zufolge keine dienstlichen Gründe oder Dienstvergehen vorgelegen hätten, sondern offenbar private Gründe Ursache des Suizids gewesen sein könnten. Von inhaltlichen Fehlern in der Berichterstattung könne daher keine Rede sein, da die Redaktion nicht leichtfertig ein Motiv für die Tat beschrieben oder unterstellt habe.