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Eine alte Geschichte nach Jahren aufgerührt

Die Lebensumstände der Betroffenen haben sich vollkommen geändert

Eine Zeitschrift, die der Regenbogenpresse zugerechnet werden kann, veröffentlicht unter der Überschrift „Ich lebe im Wohnmobil“ eine Geschichte über eine „Katrin Böttcher“. Die Redaktion macht verschiedene Angaben zu ihrer Person. Sie berichtet über die Gründe für die ungewöhnliche Wohnung der Frau und deren Arbeitsstellen. Der Bericht ist illustriert mit mehreren Fotos: Die Frau, auf einer Wiese liegend, neben ihr ein Hund und im Hintergrund ein Wohnmobil, die Frau im weißen Kittel einer Arzthelferin an einen Türrahmen gelehnt, die Frau lesend im Wohnmobil. Vier Jahre zuvor war in einem anderen Blatt ein Bericht mit der Überschrift „Gestatten, ich bin Wanderarbeiterin“ erschienen. Damals ging es ebenfalls um eine „Katrin Böttcher“, die im Wohnmobil lebte und drei Arbeitsstellen hatte. Beide Artikel ähneln sich in Wort und Bild auffallend. Die Frau, die in beiden Beiträgen die Hauptrolle spielt und nicht „Katrin Böttcher“ heißt, ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie gibt an, die auf den Fotos gezeigte Frau zu sein. Sie sagt jedoch, der erneute Bericht sei frei erfunden. Keine dabei genannte Einzelheit sei richtig. Ihr seien erfundene Zitate in den Mund gelegt worden. Sie habe keine Einwilligung zur erneuten Veröffentlichung der vor Jahren gemachten Fotos gegeben. Der Presserat fragt bei der Beschwerdeführerin nach. Daraufhin erläutert sie, dass sie mit dem Erscheinen des ersten Berichtes einverstanden gewesen sei. Die Angaben im Bericht seien seinerzeit im Großen und Ganzen korrekt gewesen. Heute hätten sich ihre Lebensumstände jedoch vollkommen geändert. So sei sie heute verheiratet, habe ein Kind, einen neuen Arbeitgeber und besitze kein Wohnmobil mehr. Der aktuelle Artikel verletze ihr Persönlichkeitsrecht, verbreite unwahre Tatsachen und verletze sie in ihrer Ehre. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass der aktuelle und kritisierte Beitrag nicht von der Redaktion verfasst worden sei, sondern von einer freien Journalistin stamme. Wie in solchen Fällen üblich, stelle der freie Journalist sicher, dass die Persönlichkeitsrechte etwaiger Betroffener bei der Berichterstattung gewahrt würden. Dies beinhalte auch das Einholen etwaiger Einwilligungen. Die freie Journalistin sei der Redaktion als zuverlässig bekannt. Beanstandungen habe es während der Zusammenarbeit nie gegeben.