Journalist recherchiert unter falschem Namen
Ein Pseudonym ist zulässig, wenn dadurch ein Informant geschützt wird
Eine Medien-Fachzeitschrift beschäftigt sich unter der Überschrift „Planet Springer“ mit dem Verkauf von mehreren Printtiteln des Axel Springer Verlages an die Funke-Gruppe in Essen. Als Autor wird ein „Max Rethow“ angegeben. Dieser wird als freier Journalist vorgestellt, der in Köln und Berlin lebe und sich vor allem um Themen aus dem Medienbereich kümmere. Der Leiter der externen Kommunikation des Axel Springer Verlages kritisiert eine Verletzung der Recherchegrundsätze. Einen Journalisten mit dem Namen Max Rethow gebe es nicht. Während der Recherche für den Artikel habe sich der Autor bei seinen Gesprächspartnern jedoch mit diesem Namen vorgestellt. Auch eine Handy-Nummer und eine E-Mail-Adresse habe sich „Max Rethow“ unter diesem Namen eingerichtet. Die Fachzeitschrift habe selbst eingeräumt, dass der Journalist unter Pseudonym recherchiert habe, um sich und einen Informanten zu schützen. Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen eine Verletzung der Ziffer 4 des Pressekodex. Eine verdeckte Recherche sei presseethisch nur vertretbar, wenn dadurch Informationen von öffentlichem Interesse erlangt werden könnten, die auf andere Weise nicht zu beschaffen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Chefredakteur der Zeitschrift widerspricht. Es habe sich nicht um eine verdeckte Recherche gehandelt. Der Artikel sei lediglich unter einem Pseudonym geschrieben worden. Der Autor habe sich sowohl bei der Springer-Pressestelle als auch gegenüber der Funke-Mediengruppe als recherchierender Journalist zu erkennen gegeben. Er habe deutlich gemacht, dass er im Auftrag der Fachzeitschrift tätig sei und für diese einen Artikel über den Verkauf der Zeitungs- bzw. Magazintitel an die Funke-Gruppe schreiben wolle. Der einzige Unterschied zu einer sonst üblichen Recherche sei dabei gewesen, dass der Autor nicht so heiße, wie er seinen Gesprächspartnern bei Springer und Funke gesagt habe. Unlauter sei dies nicht, da weder der Presserat noch irgendeine Branchenregel grundsätzlich die Verwendung von Pseudonymen untersagten. Im Übrigen habe der Autor ein Pseudonym verwendet, um eine dritte Person als Informant zu schützen. Diese Person habe die Verwertung ihrer Informationen davon abhängig gemacht, dass sie als Quelle nicht erkennbar werde.