Vorwurf an Jäger: Lust am Töten
Im Kern gilt heute noch ein Paragraf aus dem Jagdgesetz von 1934
In einer Frauenzeitschrift geht es um den Abschuss von Hauskatzen durch Jäger. Die Redaktion verweist in diesem Zusammenhang auf einen Paragrafen des Jagdgesetzes von 1934, der unter bestimmten Voraussetzungen noch heute gelte. Die Vertreterin einer Katzenschutz-Organisation vertritt die Auffassung, dass es den Jägern beim Abschuss von Haustieren nicht um den Artenschutz gehe, sondern allein um die Lust am Töten. Ein Leser der Zeitschrift beschwert sich über eine aus seiner Sicht falsche Darstellung. Das geltende Bundesjagdgesetz stamme von 1952. Mit dem Hinweis auf 1934 werde suggeriert, dass das Handeln der Jäger mit dem von Nationalsozialisten zu vergleichen sei. Dadurch würden Jäger verunglimpft. Weiterhin kritisiert der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung. Die Redaktion habe keine Stellungnahme des Jagdschutzverbandes eingeholt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass selbstverständlich formal das Jagdgesetz von 1934 nicht mehr gelte, sondern das Bundesjagdgesetz. Der Autor habe aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass heute noch das Reichsjagdgesetz gelte, sondern eine Regelung aus diesem fast wortgleich übernommen worden sei. Paragraf 23 bestimme, dass der Jagdschutz unter anderem auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen umfasse. Diese auch als „Haustierabschuss“ bezeichnete Regelung sei immer wieder Gegenstand von öffentlichen Diskussionen in den Medien. Die vom Beschwerdeführer unterstellte Suggestion, dass das Handeln der Jäger mit dem von Nationalsozialisten verglichen werde, sei abwegig. An keiner Stelle der Berichterstattung weise die Zeitschrift auf ein Gesetz aus der Nazizeit oder auf die Federführung von „Reichsjägermeister“ Hermann Göring beim Erlass des Reichsjagdgesetzes hin. Ziel des Artikels sei es ausschließlich, deutlich zu machen, dass auch heute noch eine völlig überalterte Vorschrift gelte. (2011)