Foto in der Zeitung, ob man will oder nicht
Redaktion bleibt trotz harter Presserats-Maßnahmen bei ihrer Übung
In einer Lokalzeitung erscheint wöchentlich die Rubrik „Glückskreis“. Im Mittelpunkt steht dabei ein Foto, das willkürlich Passanten auf der Straße zeigt. Einer von ihnen wird durch den „Glückskreis“ besonders hervorgehoben. Ihr oder ihm wird im Text ein Einkaufsgutschein im Wert von 25 Euro in Aussicht gestellt, wenn sie oder er sich innerhalb von vier Wochen bei der Redaktion meldet. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, hat sich über diese Praxis der Zeitung schon mehrmals beim Presserat beschwert. Die Folge waren zwei Missbilligungen und eine öffentliche Rüge. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Zeitung die Rüge nicht abgedruckt hat. Der Verlag lässt sich von einem Anwalt vertreten, der die Beschwerde für unbegründet hält, da sie keine aktuelle Veröffentlichung betreffe. Vielmehr gehe es um Fragen im Verhältnis zwischen Presserat und Zeitung. Ziffer 8 des Pressekodex sei nicht berührt. Im Übrigen sei die Haltung der Zeitung dem Presserat bekannt. Sie werde unverändert aufrechterhalten. Zu den vom Leser angeführten früheren Beschwerden vertritt der Anwalt die Meinung, die Aktion „Glückskreis“ sei an Harmlosigkeit nicht zu überbieten und diene der Förderung der Leser/Blatt-Bindung. Die Fotos dürften als „Stimmungsbilder“ nach Paragraf 23, Absatz 1, Nr. 3, des Kunsturhebergesetzes veröffentlicht werden. Sie zeigten Menschen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Alltagssituationen. Es handele sich um typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei einzelne Personen zu individualisieren. Dafür müssten diese Personen nicht um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gefragt werden. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liege nicht vor.