Wahlkampfspende von einem „Hells Angel“
Redaktion hätte mit dem betroffenen Ratsmitglied sprechen müssen
Eine Regionalzeitung berichtet über die Behauptung eines „Hells Angel“-Mitgliedes, ein Ratsherr der Grünen in einer Kleinstadt habe von ihm eine Wahlkampfspende angenommen. Das Ratsmitglied kritisiert die ihn betreffende Textpassage in einer E-Mail an die Redaktion und bittet um Richtigstellung. Er habe die Behauptung, von einem „Hells Angel“ eine Wahlkampfspende angenommen, mehrfach dementiert. Er habe nicht gewusst, von wem die Spende gekommen sei. Die Mail wird als Leserbrief veröffentlicht. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Verfahrensweise. Die E-Mail an die Redaktion sei nicht als Leserbrief gedacht gewesen. Somit hätte sie nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die beanstandete Textpassage keine eigene Behauptung der Redaktion sei. Es werde deutlich, dass sie auf einen Hinweis des „Hells Angel“-Mitgliedes zurückgehe. Der Hinweis sei im Konjunktiv wiedergegeben worden. Die Zeitung habe somit lediglich eine Information verbreitet und sich diese nicht zu Eigen gemacht. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass eine Geldspende für den Bürgermeisterwahlkampf geflossen sei. Damit hätten alle Beteiligten, also auch der Beschwerdeführer, eine Geldspende angenommen. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass ihn auf seiner dienstlichen Adresse die Mail des Beschwerdeführers erreicht habe. Der Bitte um Richtigstellung habe er in Form eines Leserbriefes entsprochen. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um ein persönliches Schreiben und nicht um einen Leserbrief gehandelt habe. Schließlich habe der Mail-Absender um eine Richtigstellung gebeten. Dass er – der Redaktionsleiter – mit der Vermutung offenbar richtig gelegen hatte, zeige auch die später per Rechtsanwalt geforderte „Richtigstellung“ gleichen Inhalts.