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Der Minister und die Laptop-Daten

Politiker soll gemeinsam mit Geliebter Sozialbetrug begangen haben

Ein Landesminister steht unter dem Verdacht, seine Unterhaltspflichten gegenüber einem unehelichen Kind verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang soll er jahrelang gemeinsam mit der Mutter des Kindes Sozialbetrug begangen haben. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Vorgang. Der Minister erwirkt vor Gericht ein Verbot gegen die Zeitung, weiterhin über den Fall zu berichten. Dieses Verbot wird später aufgehoben. Daraufhin tritt der Politiker zurück. Der Beschwerdeführer erläutert, dem Ex-Minister sei aus seinem Dienstwagen ein Laptop mit persönlichen und beruflichen Daten gestohlen worden. Die Zeitung rühme sich nun, im Besitz eines Teils dieser Daten zu sein. Unbekannte Dritte hätten diversen Publikationen die Laptop-Inhalte zum Kauf angeboten. Die angesprochenen Medien hätten abgelehnt, weil der Ankauf gegen presseethische Grundsätze verstoße. Allein die Boulevardzeitung hätte dem Kauf gestohlener Laptop-Daten zugestimmt. Daraus könne man schließen, dass die Zeitung vorsätzlich gegen den Pressekodex verstoße und dies in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere habe sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Presse nicht ohne konkreten Anlass Daten, die angeblich aus einem gestohlenen Laptop stammen, sich verschaffen, auswerten und verwerten darf. Die Redaktion habe sich in der Manier eines Geheimdienstes eines Unrechtsstaates von strafrechtlich verantwortlichen Dieben Daten verschafft. Die Redaktion bewertet dies in ihrer Stellungnahme anders. Nach ihrer Darstellung habe die Redaktion durch Recherchen und Veröffentlichungen ureigenste und verfassungsgemäße Aufgaben erfüllt, nämlich die Kontrolle der staatlichen Gewalten Exekutive, Judikative und Legislative. Vor allem setzt sich der Verlag mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche) auseinander. Bei der Beschaffung des Materials seien keine unlauteren Methoden angewendet worden. Die Rechtsvertretung des Blattes zitiert ein Nachrichtenmagazin. Dieses hatte zu diesem Fall geschrieben, Fahnder hätten Zweifel an der Darstellung des Politikers, ihm sei der Laptop aus dem verschlossenen Dienstwagen gestohlen worden. Sein Verhalten nach dem Bemerken des Verlustes lasse auch andere Schlüsse zu. Die Zeitung bestreitet ausdrücklich, dass die den Veröffentlichungen zu Grunde liegende E-Mail-Korrespondenz aus einem gestohlenen Laptop stamme. Damit scheide auch eine unlautere Beschaffung von personenbezogenen Daten im Sinne der Ziffer 4 aus. Zu einem möglichen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) meint die Rechtsvertretung, dass im Fall eines prominenten Politikers das öffentliche Interesse das möglicherweise bestehende private Schutzinteresse bei weitem überwiege. (2010)