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Über technische Spielereien redaktionell berichtet

Nachrichtenmagazin kooperiert regelmäßig mit einem Anbieter

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag über neue technische Geräte. Die Redaktion informiert im Vorspann darüber, dass es sich um die wöchentliche Geräteschau eines Anbieters handelt, dessen Internetadresse sie angibt. Vorgestellt wird ein mögliches Geschenk für Berufspendler: Eine Thermotasse mit einem Anschluss für den Zigarettenanzünder. In einem gesonderten Kasten wird der Anbieter noch einmal genannt. Ein Nutzer des Internet-Portals hält den Beitrag für Werbung. Die Redaktion nenne Produkte und Adresse des Anbieters, verzichte jedoch auf die Kennzeichnung als Werbung. Der Beitrag erwecke den Eindruck einer neutralen Berichterstattung. Er sieht Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück. Die genannte Firma sei kein kommerzieller Web-Shop, sondern ein reines Weblog. Die kommerzielle Vermarktung von Produkten finde nicht statt. Die Firma berichte ausschließlich redaktionell über neue, oft skurrile technische Geräte und Spielereien der unterschiedlichsten Hersteller. Die Auswahl erfolge ausschließlich nach redaktionellen Kriterien. Die Online-Redaktion kooperiere mit diesem kompetenten Blog. Dies bedeute, dass die Redaktion in gewissem Umfang Texte übernehme. Die Kooperation werde deutlich durch den Hinweis „Wöchentliche Geräteschau“. (2011)