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Schnelle Korrektur ist Kodex-konform

Zeitung hatte mögliche Komplizin zunächst mit vollem Namen genannt

„Was noch fehlt, ist ein Geständnis“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag geht es um die Ermittlungen um die Ermordung einer Polizistin in Heilbronn Jahre zuvor. Die Polizei habe im ausgebrannten Wohnmobil der beiden Bankräuber von Eisenach die Waffen der jungen Beamtin und ihres Kollegen gefunden. Auch andere Beweisstücke deuteten darauf hin, dass die beiden Männer die Mörder von Heilbronn gewesen sein könnten. Die Zeitung nennt den vollen Namen einer möglichen Komplizin der beiden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Namensnennung. Ihr Persönlichkeitsrecht werde dadurch verletzt. Ein besonderes Informationsinteresse an der Nennung sei nicht gegeben. Auch sei kein weiterer Ausnahmetatbestand zu erkennen, der die Angabe rechtfertigen könnte. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei die Frau wegen des Tötungsdeliktes an der Polizeibeamtin nicht tatverdächtig gewesen. Dies habe die zuständige Staatsanwaltschaft am Tage der Veröffentlichung mitgeteilt. Der stellvertretende Chefredakteur stellt klar, es sei richtig, dass auf der Onlineseite der Name der Frau nicht abgekürzt worden sei. Dies sei erst aufgefallen, nachdem die Chefredaktion die Printausgabe abgenommen und dabei angewiesen habe, den auch dort noch vollständigen Namen abzukürzen. Diese Anweisung sei auf der monierten Onlineseite sofort umgesetzt worden.