Entlassener Straftäter mit Fußfessel
Zeitung hätte nicht identifizierbar über den Mann berichten dürfen
Gedruckt und online berichtet eine Großstadtzeitung mit zwei gleichlautenden Artikeln über den Einsatz der elektronischen Fußfessel bei einem nach Verbüßung seiner Strafe aus der Haft entlassenen Täter. Die Zeitung berichtet, dass die Fußfessel in der Stadt erst zum zweiten Mal eingesetzt worden sei. Der Betroffene wird mit seinem Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen genannt. Erwähnt wird auch sein Alter. Als Beruf gibt die Zeitung „Computerfachmann“ an. Sie berichtet, der Mann habe eine viereinhalbjährige Haftstrafe verbüßt, weil er in einem Pferdestall und auf einer Trabrennbahn wiederholt Mädchen sexuell missbraucht habe. Er habe sich weder Kindertagesstätten noch Schulen nähern dürfen. Die Freiheitsbeschränkung durch die Fußfessel sei inzwischen aufgehoben worden. Der im Artikel erwähnte Mann ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, dass er durch die Berichterstattung identifizierbar sei. Dadurch würden seine Persönlichkeitsrechte und sein Anspruch auf Resozialisierung verletzt. Er sei, bezogen auf das im Artikel geschilderte Geschehen, nur Randfigur. Die gegen ihn vollstreckte Maßnahme sei schon seit Monaten erledigt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten durch die Justiz an den Journalisten ein Geheimnisverrat sei. Die Daten seien möglicherweise durch Bestechung erlangt worden. Er habe Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, eine Entscheidung des Presserats aus dem Jahre 2011 habe die Redaktion veranlasst, die im Internet noch zu lesende Berichterstattung um Angaben zu bereinigen, die zur Identifizierung des Betroffenen führen könnten. Dabei sei offensichtlich zunächst ein Artikel übersehen, zwischenzeitlich aber ebenfalls in Ordnung gebracht worden. Es handele sich dabei um ein Versehen der Redaktion, so dass die Beschwerde aus Sicht des Verlages unbegründet sei.