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Zufälliger Passant durch „Glückskreis“ markiert

Verstoß gegen verbrieftes Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Eine Lokalzeitung druckt Fotos mit Szenen aus dem Stadtleben ab. Eine Person, die gut zu erkennen ist, wird jeweils durch einen so genannten „Glückskreis“ markiert. Im Bildtext wird der Leser darüber informiert, wo das Foto aufgenommen wurde. Die eingekreiste Person erhält einen Einkaufsgutschein. Diesen darf der Empfänger in einem Geschäft seiner Wahl einlösen, wenn er sich innerhalb von vier Wochen bei der Redaktion meldet. Die Zeitung berichtet einige Tage nach der Bildveröffentlichung, dass sich ein namentlich genannter Mann gemeldet und den Gutschein in einem ebenfalls genannten Geschäft eingelöst habe. Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex verletzt. Die Zeitung hält eine Stellungnahme ihrerseits nicht für erforderlich und sieht auch keine Notwendigkeit dafür, dass der Presserat über diese Beschwerde erneut entscheidet. Sie verweist damit auf die Verfahren BA2-4/08 und BA2-17/09, in denen der Beschwerdeausschuss jeweils eine Missbilligung ausgesprochen habe. (2010)