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Gab es ein Telefongespräch oder nicht?

Autor kann nicht nachweisen, wann er mit wem gesprochen hat

In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Ampelschaltung ärgert Anwohner“. Eine Fußgänger-Ampel ist stillgelegt worden, was die Proteste von Bürgern zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wird eine Stellungnahme des namentlich genannten Fachbereichsleiters Planen und Bauen der Gemeinde in zusammenfassender Form wiedergegeben. Der Mann tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er betont, dass er der Zeitung keine Auskünfte gegeben habe. Dies habe er nach dem Erscheinen des Artikels der Redaktionsleitung gesagt. Die Redaktion habe ihm mitgeteilt, der Autor des Beitrages habe überzeugend dargelegt, dass er ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Der Journalist habe Tag und genaue Stunde des Kontaktes genannt. Der Beschwerdeführer kontert, er habe zu dem fraglichen Zeitpunkt eine Krankheit auskuriert und sei deshalb weder an seinem Arbeitsplatz noch telefonisch erreichbar gewesen. Dies habe er der Redaktionsleitung mitgeteilt, die darauf nicht mehr reagiert habe. Die Redaktionsleitung äußert sich zu der Beschwerde. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Äußerung inhaltlich nicht in Frage stelle. Die Zeitung habe also nichts Falsches berichtet. Strittig sei einzig und allein, ob der Autor des Beitrages – wie von diesem behauptet – mit dem Beschwerdeführer am Telefon gesprochen habe. Er – der Redaktionsleiter – kenne den Kollegen seit Jahrzehnten und könne sich nicht vorstellen, dass dieser lüge. Bliebe noch die Möglichkeit, dass sich jemand in der Verwaltung als der Fachbereichsleiter Planen und Bauen ausgegeben habe. Wäre dies so gewesen, hätte jemand den Journalisten bösartig getäuscht. In einer zusätzlichen Stellungnahme teilt der Autor des kritisierten Beitrages mit, er habe versucht, von seinem Netzanbieter eine genaue Auflistung seiner Gespräche zu bekommen. Das sei jedoch fehlgeschlagen. Er könne also nicht dokumentieren, dass das fragliche Gespräch stattgefunden habe.