Entscheidungen finden

Opferschutz für die Toten von MH17

Sie wurden nicht automatisch Personen der Zeitgeschichte

„Ruhet in Frieden!“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die Opfer von Flug MH17, wobei nicht endgültig geklärt ist, ob das Flugzeug über der Ostukraine abgestürzt oder abgeschossen worden ist. Zitat aus dem Text: „298 Namen und Gesichter. Hinter jedem steckt eine Geschichte, doch all diese Leben wurden von einer Rakete russischer Bauart ausgelöscht.“ Das Online-Portal veröffentlicht zum Artikel Fotos von den toten Passagieren und stellt jeweils Bildunterschriften wie diese dazu: „Kurz vor dem Abflug machten Petra von Langeveld und ihr 15jähriger Sohn Gary Slok dieses Selfie an Bord von MH17. Die beiden Niederländer waren auf dem Weg in den Urlaub. Garys größtes Hobby: Fußballspielen. Er war Torwart im lokalen Sportverein Maassluis.“ Eine Leserin wendet sich mit ihrer Beschwerde an den Presserat. Sie sieht im Abdruck der Fotos der Opfer einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Bilder dienten nicht der Aufklärung der Katastrophe. Mit ihnen versuche die Zeitung, ihre Nutzer für den Text zu interessieren. Im Übrigen seien die Opfer keine Personen der Zeitgeschichte, was eine Veröffentlichung hätte rechtfertigen können. Ein weiterer Beschwerdeführer sieht in den fotografischen Abbildungen und Namensnennungen einen Verstoß gegen den in Richtlinie 8.2 definierten Opferschutz. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht in ihrer Stellungnahme von einem globalen zeitgeschichtlichen Ereignis, so dass die Betroffenen auch Personen der Zeitgeschichte seien. Dieser Umstand rechtfertige die Berichterstattung in der vorliegenden Form. Die Redaktion habe es sich bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung nicht leicht gemacht. Sie sei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die schließlich beschlossene Verfahrensweise presseethisch nicht zu beanstanden sei. Die Zeitung beruft sich auf den demokratischen Informationsauftrag, der eine „vollumfängliche Informations- und Chronistenpflicht“ zur Folge habe. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Kodex-Gebot des Persönlichkeitsschutzes vor. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege in diesem Fall etwaige schutzwürdige Belange der Abgebildeten bzw. ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen. Die beanstandeten Fotos – so die Rechtsabteilung – seien schon vor der beanstandeten Veröffentlichung in den niederländischen Printmedien abgedruckt worden. Alles in allem kommt die Zeitung zu dem Schluss, dass sie sich keines Verstoßes gegen presseethische Grundsätze schuldig gemacht habe.