Behauptungen ungeprüft wiedergegeben
Zeitung zitiert aus einem anonymen Papier der „Linken“
Ärger über Führungsstil von Katja Kipping“ titelt die Online-Ausgabe einer Tageszeitung. Einige Tage später berichtet die Zeitung online unter der Überschrift „Gysi warnt Linke vor Unkultur“ über ein angeblich in den Reihen der Linkspartei zirkulierendes Konzeptpapier, das angeblich aus dem Büro der Parteivorsitzenden Katja Kipping stammt. Es enthält eine Aufstellung zum künftigen Personalabbau der Bundestagsfraktion. Darin seien die Kategorien „Führungspersonal“, „Prämissen“, „personelle No-Gos“ und „zu schützende Personen“ erwähnt. Der Autor des Papiers fordert, dass die Fraktion „nicht zur ´Reste-Rampe´ der Abgewählten oder Rausgeschmissenen“ werden dürfe. Er nennt mehrere „Personelle No-Gos“ mit Namen. Unter der Rubrik „zu schützende Personen“ ist eine Liste von Politikern der Linkspartei ausgeführt, deren Weiterbeschäftigung verlangt wird. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Regionalmitarbeiter der Bundestagsfraktion in Nordrhein-Westfalen. Er wird in dem anonymen Papier mit vollem Namen und Dienststelle genannt. Er teilt mit, dass er ein abhängig Beschäftigter der Bundestagsfraktion sei und kein politisches Wahlamt innehabe. Er kenne das interne Papier nur aus der Berichterstattung der Zeitung. Er stehe nicht - wie im Papier behauptet – unter dem Schutz der Parteivorsitzenden und habe bei ihr auch nicht darum nachgesucht. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung über seine Person eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Veröffentlichung seines Namens habe keinerlei Nachrichtenwert und verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Art der Darstellung in der Veröffentlichung sei dazu geeignet, sein berufliches Ansehen dauerhaft und schwer zu beschädigen. Das gelte umso mehr, als die berichteten Behauptungen falsch seien. Der Beschwerdeführer sieht auch eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Redaktion habe das Papier offenkundig nicht auf seinen Wahrheitsgehalt geprüft. Sie habe es auch nicht für erforderlich gehalten, ihn – den Beschwerdeführer – um eine Stellungnahme zu den über ihn im Papier gemachten Aussagen zu bitten. Schließlich will der Beschwerdeführer erreichen, dass der Beitrag aus dem Internet genommen, nicht weiter verbreitet wird und die Details über ihn nicht mehr veröffentlicht werden. Der Redaktionsleiter Online der Zeitung teilt mit, dass man die Sorge um die Nennung der Namen von Mitarbeitern nachvollziehen könne. Da es aber in dem Papier nun einmal gerade um den aus Sicht der Redaktion berichtenswerten Umgang mit Personal in der Partei „Die Linke“ gehe und das Papier die Form einer Namensliste habe, wäre die Schwärzung von Namen einer Gesamtschwärzung des Papiers bedenklich nahegekommen. Der Redaktionsleiter berichtet, man habe abgewogen, welches Interesse das bedeutendere sei: Das öffentliche oder das persönliche. Die Redaktion bitte um Verständnis, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass das öffentliche Interesse an dem Papier überwiege. Im Übrigen sei der kritisierte Beitrag schon vor der Beschwerde aus dem Netz entfernt worden. (2014)