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Ex-Frau mit Messer und Säure angegriffen

Zeitung nennt genaue Täteradresse und die Herkunft des Mannes

„Taxifahrer überschüttet Ex-Frau mit Säure“ - so überschreibt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung ihren Bericht über ein versuchtes Tötungsdelikt. Bei dem mutmaßlichen Täter handele es sich um einen türkischen Taxifahrer, der seine seit längerem von ihm getrennt lebende Ehefrau auf einer stark frequentierten Straße mit einem Messer attackiert und dann mit Säure übergossen habe. Die Redaktion gibt das Alter der beiden Beteiligten, sowie die genaue Wohnadresse des mutmaßlichen Täters an. Aus Sicht eines Lesers der Zeitung verstößt die Berichterstattung gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), da im Artikel völlig unnötigerweise die Anschrift des mutmaßlichen Täters genannt werde. Die Kenntnis der genauen Adresse gehe über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit weit hinaus. Die Redaktion soll sich nach Aufforderung durch den Presserat auch zu der Frage äußern, ob ein Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) vorliege, da die Redaktion die Herkunft des mutmaßlichen Täters genannt habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Ansicht, dass die Schwere der Tat, die sich in der Öffentlichkeit abgespielt habe, eine identifizierende Berichterstattung rechtfertige. Diese in Ziffer 8 des Pressekodex definierten Kriterien seien hier erfüllt. Auch liege kein Verstoß nach Ziffer 12 Pressekodex (Diskriminierungen) vor. Säureattentate kämen in Europa nur sehr selten vor. Oft seien sie Ausdruck einer Geringschätzung Frauen gegenüber. Es gebe daher einen Sachbezug zwischen der Tat und der Herkunft des mutmaßlichen Täters.