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Details machen Opfer identifizierbar

Mann verletzt sich mit Messer und wird von der Polizei erschossen

Ein Mann steigt in den Neptunbrunnen am Berliner Alexanderplatz und verletzt sich selbst mit einem Messer. Beim anschließenden Polizeieinsatz wird er getötet. Die Online-Ausgabe einer örtlichen Zeitung berichtet über den Vorfall. Der Autor berichtet, er habe die Möglichkeit bekommen, einen Blick in das Apartment des Opfers zu werfen. Zustand und Inventar der Wohnung werden detailliert beschrieben. Der Mann habe das Kaufmannsdiplom erworben und später Hartz IV bezogen. Vorher sei er trotz unbefristeter Anstellung bei einem Steuerberater entlassen worden. Der Autor erwähnt auch Kinderfotos und einen Liebesbrief, den das Opfer unter seinem Bett aufbewahrt habe. Zum Artikel gestellt ist eine Fotostrecke. Diese enthält Aufnahmen des Wohnhauses, der Wohnung mit herumliegendem Müll sowie des Tatortes. Auf einem Porträtfoto des Opfers ist die Augenpartie verfremdet. Nach Auffassung eines Lesers der Zeitung missachtet der Autor des Artikels die Gebote der Achtung der Menschenwürde und des Schutzes der Persönlichkeit eines mutmaßlich kranken Menschen aus voyeuristischen Gründen. Ein journalistischer Nachrichtenwert, der der Meinungsbildung diene, sei nicht erkennbar. Der geschäftsführende Redakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von einer sachlichen und wertfreien Berichterstattung über das Leben des Getöteten. Dadurch solle der Leser einen Eindruck von seiner Lebensführung bekommen. Daran bestehe ein öffentliches Interesse, zumal sich der dramatische Vorfall in der Öffentlichkeit zugetragen habe. Bei der Berichterstattung über Straftaten gehe Richtlinie 8.1 von einer Gleichrangigkeit zwischen dem Informationsinteresse auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Täters auf der anderen Seite aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Zwischenfall auf einem sehr belebten Platz im Zentrum der Hauptstadt abgespielt habe. Außerdem habe der Mann Polizisten mit einem großen Messer bedroht. Dies sei unstrittig eine schwere Straftat. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung sei somit noch gesteigert worden. Die Frage sei gewesen, was für eine Person hinter einem derartigen Verhalten stehe. Es sei keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn dem öffentlichen Interesse entsprochen und über das Leben des Opfers geschrieben werde.