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Ein Mann ersticht seinen Zechkumpan

Zeitung stellt mutmaßlichen Täter identifizierbar dar

Dem Bericht der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung zufolge hat ein 56-Jähriger einen 15 Jahre jüngeren Zechkumpan mit einem Messer im Streit tödlich verletzt. Der festgenommene Tatverdächtige sei der Mieter der Wohnung, in der sich die Bluttat ereignet habe. Der Autor des Berichts schildert den mutmaßlichen Tathergang und nennt die genaue Adresse und das Stockwerk der Wohnung. Fotos zeigen das Haus, die versiegelte Eingangstür zur Wohnung, eine vermutliche Blutspur an einer Tapete und eine Nahaufnahme vom amtlichen Siegel an der Wohnungstür. Ein Leser der Zeitung sieht in der detaillierten Darstellung des Vorgangs – vor allem die Einzelheiten des Wohnhauses und der Wohnung - eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung widerspricht die Berichterstattung unter keinem Gesichtspunkt dem Pressekodex. Die Schwere der Tat rechtfertige die Berichterstattung in der gewählten Weise. Die Redaktion habe zwar den Tatort abgebildet, darüber hinaus aber keine identifizierende Darstellung mit Namensnennung oder ähnlichem vorgenommen. Dies gehe mit Richtlinie 8.1 konform. Dass der Tatverdächtige bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten habe, sei der Redaktion bewusst. Er werde jedoch nicht im Umkehrschluss zum Opfer, wie der Beschwerdeführer offenbar glaube.