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Politische Werbung am Baggersee

Persönlich-privater Hintergrund ist für die Berichterstattung unerheblich

Ein stellvertretender Kreisvorsitzender der FDP nimmt an einer Unterschriftensammlung für eine Satirepartei teil. Eine Regionalzeitung berichtet online über den Fall. Ihrer Darstellung zufolge habe der Politiker gemeinsam mit der Bundestagsdirektkandidatin der Satirepartei Werbung an einem Baggersee gemacht. Die FDP will ihren Funktionär deshalb am liebsten gleich aus der Partei hinauswerfen. Ein FDP-Kreisrat habe den Vorfall auf seiner privaten Facebook-Seite kritisiert. Dort werde – so die Zeitung weiter – die Frage aufgeworfen, welche Motive den FDP-Politiker angetrieben haben könnten. Die vage Antwort wird gleich mitgeliefert und von der Redaktion veröffentlicht: „Sind vielleicht seine ´freundschaftlichen Verbindungen´ zur (…) Frontfrau (der Satirepartei) mehr als das?“ Die Ehefrau des Betroffenen habe daraufhin eine Strafanzeige wegen Verleumdung angekündigt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der betroffene FDP-Politiker. Der Artikel enthalte eine unwahre Behauptung über eine Affäre zwischen ihm und der Kandidatin der Satirepartei. Der Autorin sei die Unwahrheit der Behauptung bekannt gewesen. Auch habe sie gewusst, dass ihre Verbreitung eine Straftat sei. Die Redaktion habe auch trotz mehrerer Gelegenheiten nicht nachgefragt. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass durch die Verbreitung der Behauptung die wissenschaftliche Laufbahn seiner Frau, seine eigene politische Karriere sowie die der Kandidatin der Satire-Partei Schaden nehmen könnten. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion habe lediglich eine Äußerung des FDP-Kreisrates zitiert, die dieser auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite niedergeschrieben habe. Eine Ehrverletzung des Betroffenen oder seiner Ehefrau liege ebenfalls nicht vor. Auch hier beruft sich die Zeitung auf den Inhalt der Facebook-Seite. Die Autorin des kritisierten Beitrages habe geschrieben, dass es sich bei der Äußerung des FDP-Kreisrates um eine bloße Mutmaßung handele. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Redakteurin wegen Verleumdung und übler Nachrede angezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die strafrechtliche Verfolgung jedoch eingestellt.