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Angeklagter sucht selbst Publizität

Einladung an die Presse rechtfertigt Nennung des vollen Namens

„Psychisch Kranker vor Gericht“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Der Beitrag befasst sich mit einer Verhandlung wegen Bedrohung, Nötigung, Beleidigung und Verleumdung in 60 Fällen gegen einen Mann, der schon früher einschlägig aufgefallen war. Der Autor teilt mit, bei dem Angeklagten habe ein Arzt eine bipolare affektive Störung festgestellt. Er sei manisch depressiv und schuldunfähig. Die Zeitung zeigt den Mann im Bild und nennt seinen vollständigen Namen. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe sieht die Persönlichkeitssphäre des Mannes verletzt. Obwohl konkrete Anhaltspunkte für seine Schuldunfähigkeit vorlägen, nenne die Zeitung seinen Namen und veröffentliche sein Bild. Hinzu komme, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nicht besonders schwerwiegend seien. Damit sei die Identifizierbarkeit nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages von der in Richtlinie 8.1 enthaltenen „Soll“-Vorschrift im Hinblick auf eine mögliche Schuldunfähigkeit abgewichen sei, da er hierfür einen triftigen Grund gehabt habe. Wie der Journalist in einer eigenen Stellungnahme feststellt, hätten der Angeklagte und sein Verteidiger in einer Pressemitteilung ausdrücklich zur Berichterstattung eingeladen. Schriftliche Informationen über den Prozessverlauf seien mehrmals an die Presse gegangen. Ehe die Redaktion den Angeklagten im Gerichtssaal fotografiert habe, sei sein Einverständnis eingeholt worden. Er habe sich sogar für die Berichterstattung bedankt. Der Angeklagte betätige sich als Kritiker des psychiatrischen Systems in Deutschland und veröffentliche seine Meinung dazu in allen möglichen Foren. Seinen eigenen Prozess sehe er praktisch als Teil seiner öffentlichen Kampagne. Im Übrigen liege laut Urteil eine Schuldunfähigkeit nicht vor, sondern lediglich eine eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund einer Hypomanie, einer abgeschwächten Form der Manie. Der Angeklagte halte sich selbst nicht für psychisch krank, und sein Verteidiger sehe das genauso. Die Rechtsvertretung der Zeitung habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, ihm alle Fakten genannt und empfohlen, die Beschwerde aufgrund dieser Informationen zurückzunehmen. Dieser Vorschlag sei aber abgelehnt worden.