Journalisten auf einer Gratwanderung
Horrorvideo aus London hat eine zeitgeschichtliche Relevanz
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Beilattacke auf einen Soldaten in London unter der Überschrift „So lief die bestialische Tat in London ab“. Die Redaktion rekonstruiert den Tatablauf. Sie veröffentlicht ein Video, das den Täter mit blutverschmierten Händen zeigt. Er streckt dem Hobby-Filmer die Tatwaffe entgegen. Im Hintergrund ist das am Boden liegende Tatopfer zu sehen. Das Video hat ein Passant gemacht, der zufällig am Tatort war. Eine Leserin sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Der Film zeige die Gewalt, mit der der Soldat getötet worden sei. Besonders im Hinblick auf Kinder und Jugendliche sei das Video kritikwürdig. Die Rechtsabteilung sieht in der Veröffentlichung des kritisierten Videos, das von einer Nachrichtenagentur vertrieben worden sei, keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Das Video sei unmittelbar nach der Tat aufgenommen worden. Trotz verständlicher emotionaler Reaktionen auf die Darstellung müsse bedacht werden, dass die Redaktion bei einem Geschehen von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung eine Informations- und Chronistenpflicht habe. Journalisten müssten eine Gratwanderung vollziehen zwischen zurückhaltender und nicht zu drastischer Darstellung des zeitgeschichtlichen Moments, ohne das Geschehen zu verfälschen. Die Redaktion habe vor der Veröffentlichung des Videos sorgfältig das Für und Wider abgewogen. Angesichts der zeitgeschichtlichen Relevanz des Ereignisses sei sie presseethisch zulässig. Der Verlag legt das nicht mehr im Internet verfügbare Video trotz Aufforderung durch den Presserat nicht vor und beruft sich dabei auf urheberrechtliche Gründe. Das kann der Presserat nicht nachvollziehen. Die Herausgabe des Videos sei zumutbar und könne auch ohne großen technischen Aufwand erfolgen. Möglicherweise existierende urheberrechtliche Hinderungsgründe kann der Presserat nicht erkennen. Die Vorlage des Videos stelle keine weitere Veröffentlichung oder sonstige Nutzung dar. Das Beschwerdeverfahren sei durchgängig vertraulich. Die Rechtsabteilung schickt daraufhin einen Link mit einer Video-Berichterstattung eines anderen Anbieters. Hier ist das Video weiterhin zu sehen. Die Geschäftsstelle des Presserats geht davon aus, dass es sich um das gleiche Video handelt, das bei dem kritisierten Verlag zu sehen war. Sie legt nun dieses Video als Bewertungsgrundlage dem Beschwerdeausschuss vor.