Messerattacke vor den Augen vieler Passanten
Zeitung zeigt Video-Ausschnitt: Täter fuchtelt mit der Tatwaffe herum
Ein englischer Soldat wird in London Opfer einer tödlichen Beilattacke. Eine Regionalzeitung berichtet online über den Fall und kommentiert ihn unter der Überschrift „Ein Smartphone findet sich immer“. Der Autor setzt sich kritisch mit der medialen Inszenierung des Angriffs auseinander. Der Kommentar ist bebildert mit einem Bild aus einem Handy-Video, das unmittelbar nach der Tat aufgenommen wurde. Es zeigt den Angreifer mit blutverschmierten Händen. Die Tatwaffe ist zu sehen. Bildtext: „Filmausschnitt eines Amateurvideos: Mit noch blutigen Händen lässt sich der Londoner Attentäter von einem Amateurfilmer interviewen“. In diesem Zusammenhang erscheint ein Video, das nach dem Einreichen der Beschwerde nicht mehr abrufbar ist. Eine Nutzerin der Onlineausgabe sieht durch die Berichterstattung Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Das in den Beitrag eingebundene Foto zeige die Gewalt, mit der der Soldat geradezu abgeschlachtet worden sei. Die Zeitung schenke dem Täter dadurch die Aufmerksamkeit, die er durch seine Tat habe erreichen wollen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Wiedergabe des Fotos mit Richtlinie 11.2 nicht vereinbar. Darin ist festgehalten, dass die Presse bei der Berichterstattung über Gewalttaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam abwägen muss. Sie berichtet unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf einer Verletzung des Pressekodex zurück. Entscheidend sei, dass der Kommentator sich kritisch mit der Visualisierung des Attentats durch einen Amateurfilmer auseinandersetzt. Die Ermordung des Soldaten hebe sich aus der Masse anderer Verbrechen dadurch hervor, dass sie religiös und politisch motiviert gewesen sei. Die Tat sei mit besonderer Brutalität am Tag und in der Öffentlichkeit ausgeführt worden. Dass ein zufälliger Beobachter am Tatort gewesen sei und mit seiner Handyaufnahme dem Täter ein Forum gegeben habe, sei kritikwürdig und vom Autor auch in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt worden. Schon die Überschrift „Ein Smartphone findet sich immer“ lasse die kritische Haltung des Kommentators erkennen. Er ordne das Geschehen gesellschaftspolitisch ein und kommentiere es scharf. Wenn im Kommentar-Kontext das Tatwerkzeug eingeblendet werde, so diene dies ausschließlich der Unterrichtung des Lesers. Das im Verfahren vom Verlag nachgereichte Video belegt mit großer Eindringlichkeit, was der Autor im Kommentar kritisiert. Ein Mensch tötet einen anderen vor den Augen vieler Passanten, und ein Beobachter hat nichts Besseres zu tun, als den Attentäter mit seinem Handy zu filmen, während dieser mit blutverschmierten Händen und der Tatwaffe vor dem Handy-Filmer herumfuchtelt. Die Rechtsabteilung hält die Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit dem kritischen Kommentar für gerechtfertigt. Die Presse mache sich in diesem Fall gerade nicht zum Werkzeug des Verbrechers, sondern kritisiere diejenigen, die dem Verbrecher ein Forum böten.