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Online-Ausgabe nennt zu viele Details

Achtjähriger findet die an seinem achten Geburtstag ermordete Mutter

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online über ein Tötungsdelikt unter der Überschrift „Bub findet seine ermordete Mutter“. Ein Mann habe seine Frau am 8. Geburtstag des gemeinsamen Kindes erstochen. Der Junge habe seine schwer verletzte Mutter gefunden und sofort die Polizei verständigt. Die Zeitung nennt die genaue Adresse der Wohnung. Sie informiert ihre Leser über das Geburtstagsdatum des Jungen. Seine Eltern hätten sich kurz zuvor getrennt. Die Getötete habe die Scheidung gewollt und ihren Mann vor einiger Zeit wegen Körperverletzung angezeigt. Das Paar habe sich seit der Teenager-Zeit gekannt. Der Mann habe 2004 eine Frau vergewaltigt und sei dafür zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Während der Haftzeit hätten die beiden geheiratet. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei der Mann mehrfach durch Körperverletzungen aufgefallen. Inzwischen sitze er wieder in U-Haft und habe gestanden. Die Zeitung nennt Vater, Mutter und Sohn mit Vornamen, abgekürzten Familiennamen und dem jeweiligen Alter. Bilder zeigen Vater und Sohn verfremdet, sowie das Wohnhaus der Familie. Der Junge sei inzwischen bei seinen Großeltern untergebracht. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Nennung dieser Details. Das Kind werde im Zusammenhang mit seinem Geburtstag in den Mittelpunkt einer reißerischen Berichterstattung gestellt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung antwortet für den Verantwortlichen aus dem Online-Bereich. Er spricht von einem Kapitalverbrechen, das teilweise unter den Augen der Öffentlichkeit begangen worden sei. Die Beschwerdeführerin lasse unerwähnt, dass der Junge und sein Vater im Bild unkenntlich gemacht worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Geburtstag des Kindes zum indirekten Grund für die Mordtat gemacht werde. Der Hinweis, dass der Junge nunmehr bei seinen Großeltern lebe, könne nicht der Nennung des Aufenthaltsortes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex gleichgesetzt werden. Ein Ort sei gar nicht konkret genannt worden. Um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von vornherein auszuschließen und mit Rücksicht auf die Zukunft von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 1, habe sich die Redaktion jedoch entschlossen, den Bericht aus dem Online-Auftritt zu löschen. Auch habe sie die Löschung aus Suchmaschinen beantragt.