Entscheidungen finden

„Unter den Bewohnern sind auch Kriminelle“

Redaktion hat für diskriminierende Behauptung keinen Beweis

Unter der Überschrift „Unter Camp-Bewohnern sollen auch Kriminelle sein“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Lager, das von Osteuropäern bewohnt wird. Im Bericht heißt es, bei Polizei und Stadtverwaltung mehrten sich offenbar die Anzeichen, dass es sich bei den Bewohnern des Lagers nicht nur um harmlose Flüchtlinge handele. Zitat aus der Zeitung: „Unter den Osteuropäern – unter ihnen Rumänen, Bulgaren, Polen sowie Sinti und Roma – seien vermutlich auch Personen, die ihrer Armut durch illegale Mittel entkommen wollen, heißt es in der Stadtverwaltung.“ Die Polizei verdächtige die Bewohner, Straftaten zu begehen: „Konkrete Anhaltspunkte für Verbrechen gebe es derzeit aber nicht“, zitiert die Redaktion die Polizei. Ein Leser der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die kleine Gruppe Osteuropäer werde unter Generalverdacht gestellt, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Obwohl es für diese Verdächtigungen keine Beweise gebe, finde sich die Unterstellung in der Überschrift. Es handele sich um eine reine Verdachtsberichterstattung. Der Autor beziehe sich zwar auf zwei Quellen – Polizei und Stadtverwaltung. Die journalistische Sorgfaltspflicht verbiete jedoch die Veröffentlichung solcher Äußerungen, da die Polizei eingeräumt habe, dass Beweise für irgendwelche Straftaten nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer beklagt weiter die Unterstellung des Autors, dass die Bewohner des Camps sich aufgrund ihrer Herkunft illegal verhielten. Dies sei eine Diskriminierung. „Unterdessen ist bekannt geworden, dass unter den Bewohnern wohl auch Kriminelle sind“ - die Verkürzung des falschen Verdachts fördere auf drastische Weise Vorurteile, die in der Stadt gegenüber osteuropäischen Obdachlosen herrschen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, die Redaktion habe mehrfach über das wilde Camp am Kanalufer berichtet. Soweit möglich, seien auch die Hintergründe beleuchtet worden. Die Redakteure hätten Hinweise bekommen, dass das Lager teilweise von Armutsflüchtlingen aus Osteuropa bewohnt werde, die ihren Lebensunterhalt nicht nur auf legale Weise bestritten. Stadtverwaltung und Polizei hätten dies unabhängig voneinander bestätigt. Die Redaktion habe von der Polizei vertrauliche Informationen bekommen, doch habe die Behörde aus ermittlungstaktischen Gründen auf die Herausgabe einer offiziellen öffentlichen Erklärung verzichtet. Die Quellen für die beanstandete Berichterstattung habe die Redaktion genannt. Dem hätten Polizei und Stadtverwaltung nicht widersprochen. (0315/12/2)