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Zeitung berichtigt Fehler nicht ausreichend

Es genügt nicht, aus einem Brief an die Redaktion zu zitieren

Ein DGB-Forum demonstriert gegen eine Mahnwache der Rechten. Die am Ort erscheinende Zeitung kommentiert den Vorgang. Im Beitrag ist davon die Rede, dass die Gegendemonstration nicht genehmigt gewesen sei. Daraufhin sei die Polizei eingeschritten. Die Zeitung berichtet, auch Autonome hätten an der DGB-Demonstration teilgenommen. Auf einem Video, das Übergriffe der Polizei zeigen sollte, sei – so die Zeitung weiter – lediglich ein Fußtritt zu sehen. Die Beschwerdeführerin, Mitglied von „Eltern gegen Rechts“, kritisiert die Aussage der Zeitung, die Gegendemonstration sei nicht genehmigt gewesen. In diesem Punkt liege der Kommentator falsch. Dies habe die Zeitung lediglich mit einer kurzen Notiz berichtigt. Zudem hätten an der Gegendemonstration keine Autonomen, sondern Antifa-Mitglieder teilgenommen. Das Video zeige entgegen der Darstellung im Kommentar durchaus Polizeigewalt. Der Chefredakteur beteuert, dass seine Zeitung von Übergriffen der Polizei nach Rücksprache mit Demonstrationsteilnehmern nichts gehört habe. Auf dem Video sei ebenfalls kein polizeiliches Fehlverhalten festzustellen. Die Darstellung, die Gegendemonstration sei nicht genehmigt gewesen, habe seine Zeitung korrigiert. (2010)