Eigeninteresse ist kenntlich zu machen
Umleitung zu kommerziellem Angebot muss klar ausgewiesen sein
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht unter dem Titel „Berauschender Mendelssohn“ eine positive Rezension der neuen CD eines Quartetts mit Werken von Felix Mendelssohn-Bartholdy. Zu Beginn des Beitrags wird ein Link zum Archiv des Nachrichtenmagazins zu dem Komponisten angegeben. Am Ende des Artikels wird auf den magazineigenen Shop hingewiesen, in dem die CD bestellt werden kann. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht darin Werbung für die vom Magazin vertriebene CD. Das Justitiariat des Verlages hält es unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 6 für unbedenklich, dass der Verlag Co-Betreiber des Shops sei. Solange keine Vermischung von Kommerziellem und Redaktionellem stattfinde, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei einzig und allein Sache der Redaktion, einzelne Werke positiv oder negativ zu bewerten und zu besprechen. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) liege nicht vor, da in verschiedensten Darstellungsformen Bewertungen und Meinungen zu allen Bereichen und Formen von „Kulturgütern’“ veröffentlicht würden. Der Hinweis auf den Magazin-Shop sei ein Service für den Leser. Für diesen sei sofort erkennbar, dass es sich um einen kommerziellen Link zum Shop handelt. (2010)