Aus Liebeskummer vor einen Zug geworfen
Umstände des tragischen Ereignisses in allen Einzelheiten geschildert
Unter dem Titel „Liebeskummer: Lehrling (18) warf sich in (…) vor den Zug“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Suizid eines jungen Mannes. In dem Artikel wird ein Vergleich zwischen dem aktuellen Fall und dem Freitod des Hannover 96-Torwarts Robert Enke gezogen, weil der Lehrling auch Fußballer war. Die Umstände des tragischen Ereignisses werden in allen Einzelheiten geschildert. Die Zeitung schreibt, der junge Mann habe Stress mit seiner Freundin gehabt und sei darauf mit dem VW-Bus seiner Eltern an die Bahngleise gefahren. Vom Zug, der um 20.35 Uhr die Stelle passiert habe, sei er überfahren worden. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.5, des Pressekodex verletzt. Er mahnt den Werther-Effekt der Berichterstattung an. Die Zeitung hat den Bericht aus einem anderen Blatt übernommen. Dessen Chefredaktion antwortet. Danach hat die Redaktion nüchtern und wahrheitsgemäß über den tragischen Suizid berichtet. Dieser habe eine ganze Region schon vor der Veröffentlichung erschüttert und intensiv beschäftigt. Damit sei auch der Vorwurf des Beschwerdeführers widerlegt, die Redaktion habe „über einen solchen Vorfall berichtet, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Anlass“ bestanden habe. Die Zeitung habe neutrales Bildmaterial gemäß den üblichen Standards der Presse verwendet. Aus dem Kreis der Betroffenen habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Die Chefredaktion weiß auch nichts davon, dass Goethes Werther, nachdem es zu einer Selbstmordwelle gekommen sei, verboten worden wäre. Vielmehr sei das Buch überall im Handel erhältlich. Es sei gängiger Unterrichtsstoff, ohne dass es in den betreffenden Schulklassen zu Werther-Effekten komme. Wäre es anders, würden diese Zeitung und sicherlich auch alle anderen groß darüber berichten. Die Chefredaktion schließt mit der Anmerkung, sie solle auf der Grundlage unbewiesener Annahmen und Mutmaßungen willkürlich für etwas gerügt werden, das der Beschwerdeführer im Kern anderen anlaste, nämlich die Enke-Berichterstattung in allen Medien. (2010)